Abmahnung

0234 / 52009541

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine Abmahnung auszusprechen. Ausnahmen bestehen bei groben Pflichtverstößen oder wenn wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts bereits zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Bei der Abmahnung muss der Arbeitgeber präzise formulieren, welchen Pflichtverstoß er nicht hinnimmt und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung sanktionieren wird. Die Frage, ob eine Abmahnung im konkreten Fall erforderlich ist/war, ob sie rechtswirksam ist und welche Reaktionsmöglichkeiten es gibt, besprechen Sie bitte mit Ihrem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Atmaca.

Ein Bild von einer Justitia Metallfigur vor einem grau-grünen Hintergrund plaziert als Sinnbild für Gerechtigkeit im Arbeitsrecht
Wenn Sie auf "Akzeptieren" klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu. Um die Navigation auf der Website zu verbessern, die Nutzung der Website zu analysieren und unsere Marketingaktivitäten zu unterstützen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.
AblehnenAkzeptieren

Einstellungen

Häufig gestellte Fragen

Vertrauen durch starke Partnerschaften

Als Mitglied bei etablierten Organisationen wie dem
Bundesverband Mittelständische Wirtschaft
 steht ATM Arbeitsrecht für Transparenz, Vertrauen und unternehmerische Verantwortung.

Mitgliedslogo Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW)

Sie suchen eine
professionelle Rechtsberatung?

Dann vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht Atmaca.

0234 / 52009541
Icon von Google
Google Bewertung
5,0
Stern IconStern IconStern IconStern IconStern Icon
78+ Bewertungen
Logo von fachanwalt.de
Fachanwalt.de Bewertung
5,0
Stern IconStern IconStern IconStern IconStern Icon
190+ Bewertungen