Aufhebungsvertrag und Abfindung

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Die Kündigung als einseitige Willenserklärung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis einseitig. Möglich ist aber auch eine einvernehmliche Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag. Hier haben insbesondere Arbeitnehmer, die noch keinen neuen Job in Aussicht haben, jedoch genau hinzuschauen: Denn im Gegensatz zur Kündigung ist nach der Unterschrift keine Kündigungsschutzklage mehr möglich, zudem drohen nicht selten Nachteile beim Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II wie Sperrzeit oder Anrechnung einer Abfindungszahlung. Ob und wann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist und wie hoch eine angemessene Abfindung sein sollte, erklärt Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Atmaca.

Ein Bild von einer Justitia Metallfigur vor einem grau-grünen Hintergrund plaziert als Sinnbild für Gerechtigkeit im Arbeitsrecht
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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag, mit dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden. Anders als bei einer Kündigung müssen beide Parteien zustimmen und den Vertrag unterschreiben. Er bedarf nach § 623 BGB zwingend der Schriftform – mündliche Absprachen oder eine Vereinbarung per E-Mail oder WhatsApp sind unwirksam.

Im Vergleich zur Kündigung gilt: Bei der Kündigung ist keine Zustimmung des anderen nötig, der Kündigungsschutz greift und Kündigungsfristen müssen eingehalten werden – dafür ist eine Kündigungsschutzklage möglich. Beim Aufhebungsvertrag müssen beide Seiten zustimmen, der Kündigungsschutz wird umgangen, Fristen sind frei vereinbar, ein Klageweg besteht in der Regel nicht, regelmäßig droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – dafür ist eine Abfindung häufig verhandelbar.

Für Arbeitnehmer: Chancen und Risiken

Ein Aufhebungsvertrag kann eine faire Lösung sein – er kann aber auch erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen, wenn er unüberlegt unterschrieben wird. Typische Risiken: eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III), wenn Sie aktiv an der Beendigung mitwirken; der Verlust jeder späteren gerichtlichen Überprüfung; ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nicht, die Höhe ist Verhandlungssache; Ausschlussklauseln, die sämtliche weiteren Ansprüche abgelten; eine oft kurze Bedenkzeit ohne Widerrufsrecht; und Auswirkungen auf das Arbeitszeugnis, die bereits im Vertrag verbindlich geregelt werden sollten.

Für Sie prüfen und verhandeln wir insbesondere: die Angemessenheit der angebotenen Abfindung (üblich, aber nicht bindend, ist die Faustformel von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr); Formulierungen zur Vermeidung oder Abmilderung einer Sperrzeit; den Beendigungszeitpunkt und den Umgang mit Resturlaub, Überstunden und variablen Vergütungsbestandteilen; die Freistellung – bezahlt oder unbezahlt, unter Anrechnung von Urlaub; die Zeugnisnote und -formulierung als verbindlichen Vertragsbestandteil; Regelungen zu Wettbewerbsverboten, Rückgabe von Firmeneigentum und Verschwiegenheit; sowie steuerliche Aspekte der Abfindung (Fünftelregelung) und sozialversicherungsrechtliche Folgen.

Für Arbeitgeber: Planbare, rechtssichere Trennung

Für Unternehmen ist der Aufhebungsvertrag ein wertvolles Instrument, um Trennungen planbar, geräuscharm und rechtssicher zu gestalten – etwa bei Low-Performern, Restrukturierungen oder Konflikten, bei denen eine Kündigung streitanfällig wäre. Vorteile sind: Planungssicherheit hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts ohne Kündigungsfristen oder Kündigungsschutzverfahren; die Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen mit ihren Kosten- und Reputationsrisiken; kein Erfordernis eines Kündigungsgrundes im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes; und die Möglichkeit einer einvernehmlichen, diskreten Trennung – wichtig bei Führungskräften oder sensiblen Konstellationen.

Worauf Arbeitgeber achten müssen: Auch wenn beim Aufhebungsvertrag keine Anhörung nach § 102 BetrVG erforderlich ist, sollten flankierende Maßnahmen wie Sozialplan oder Interessenausgleich mitgedacht werden; Angebote und Verhandlungsführung müssen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar sein; eine unklare Formulierung zur Sperrzeitproblematik kann dem Arbeitnehmer schaden und zu Nachverhandlungen führen; bei einer größeren Zahl gleichzeitiger Aufhebungsverträge kann die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG ausgelöst werden; nur eine präzise formulierte Ausgleichs- und Erledigungsklausel schafft tatsächlich Rechtssicherheit; und Formfehler oder eine Unterschrift durch nicht bevollmächtigte Personen können den gesamten Vertrag angreifbar machen.

Unsere Leistungen für Unternehmen umfassen die Erstellung rechtssicherer, individuell zugeschnittener Aufhebungsverträge, die Beratung zur Verhandlungsstrategie und Abfindungshöhe, die Prüfung im Kontext von Restrukturierungen, Sozialplänen und Massenentlassungen, die Schulung von HR- und Führungskräften zur rechtssicheren Gesprächsführung bei Trennungsgesprächen sowie die Vertretung in etwaigen Folgestreitigkeiten.

Zentrale Vertragsinhalte im Überblick

Unabhängig davon, auf welcher Seite Sie stehen – ein guter Aufhebungsvertrag regelt typischerweise: den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses; die Abfindung (Höhe, Fälligkeit, steuerliche Behandlung); die Freistellung bis zum Beendigungstermin, bezahlt oder unbezahlt, mit oder ohne Anrechnung von Urlaub; die Urlaubsabgeltung und Behandlung von Überstunden bzw. Gleitzeitguthaben; das Zeugnis (Note, Formulierungen, Ausstellungsdatum); Wettbewerbsverbote und nachvertragliche Pflichten; die Rückgabe von Arbeitsmitteln wie Laptop, Diensthandy oder Firmenwagen; die betriebliche Altersvorsorge und Versicherungen; eine Ausgleichsklausel zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche; sowie Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten.

So läuft die Beratung bei uns ab

Im Erstgespräch analysieren wir Ihre Ausgangssituation und den vorliegenden Vertragsentwurf bzw. Ihre Zielvorstellungen. Sie erhalten anschließend eine klare rechtliche Einschätzung der Chancen, Risiken und Verhandlungsspielräume. Wir treten – je nach Mandat – gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bzw. dessen Vertretung auf und verhandeln die für Sie besten Konditionen. Danach formulieren oder prüfen wir den finalen Vertragstext bis ins Detail und begleiten Sie bis zur Unterschrift – und stehen auch danach bei Rückfragen zur Verfügung.

Warum eine anwaltliche Beratung sinnvoll ist

Ein Aufhebungsvertrag entfaltet sofort bindende Wirkung – Nachverhandlungen nach der Unterschrift sind kaum mehr möglich. Fehler bei der Formulierung können für Arbeitnehmer zu finanziellen Einbußen führen (Sperrzeit, entgangene Abfindung, ungünstiges Zeugnis) und für Arbeitgeber zu Anfechtungsrisiken oder unerwünschter Nachverhandlung. Eine anwaltliche Prüfung vor Unterschrift ist daher in nahezu jedem Fall empfehlenswert. ATM Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Bochum berät Sie zeitnah, diskret und lösungsorientiert – auch für Mandanten aus dem gesamten Ruhrgebiet, gerne auch kurzfristig, wenn eine Unterschriftsfrist droht.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?

Nein. Sie haben grundsätzlich das Recht, sich Bedenkzeit zu nehmen und den Vertrag vorab rechtlich prüfen zu lassen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.

Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht in der Regel nicht. Eine Anfechtung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung.

Bekomme ich bei einem Aufhebungsvertrag automatisch eine Abfindung?

Nein, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Die Höhe und ob überhaupt eine Abfindung gezahlt wird, ist Verhandlungssache.

Drohen mir Nachteile beim Arbeitslosengeld?

Möglicherweise ja, in Form einer Sperrzeit. Ob und in welchem Umfang, hängt von den Umständen und der Vertragsformulierung ab – dies sollte vor der Unterschrift geprüft werden.

Ist ein Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber immer die bessere Alternative zur Kündigung?

Nicht zwingend – es kommt auf die Ausgangslage, den Kündigungsschutz des Mitarbeiters und die unternehmerischen Ziele an. Wir beraten Sie, welcher Weg im Einzelfall vorzugswürdig ist.

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