Freistellung vom Arbeitsverhältnis

0234 / 52009541

Da der Arbeitnehmer nicht nur eine Pflicht zur Arbeitsleistung, sondern auch einen Anspruch auf Erbringung seiner Arbeitsleistung hat, kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine einseitige Freistellung aussprechen. Es sei denn, er hat dafür triftige Gründe, wie regelmäßig nach Ausspruch einer Kündigung. Allerdings müssen selbst dann weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere muss die Freistellung grundsätzlich unter Fortzahlung der Bezüge ausgesprochen werden. Fragen wie (Un-)Widerruflichkeit der Freistellung, vertragliche Vereinbarung einer Freistellung, Anrechnung von Urlaub/Überstunden, Sabbatical, Firmenwagen, etc. sind in diesem Zusammenhang an der Tagesordnung.

Ein Bild von einer Justitia Metallfigur vor einem grau-grünen Hintergrund plaziert als Sinnbild für Gerechtigkeit im Arbeitsrecht
Wenn Sie auf "Akzeptieren" klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu. Um die Navigation auf der Website zu verbessern, die Nutzung der Website zu analysieren und unsere Marketingaktivitäten zu unterstützen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.
AblehnenAkzeptieren

Einstellungen

Wann eine Freistellung zulässig ist

Da Arbeitnehmer nicht nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, sondern grundsätzlich auch zur Beschäftigung berechtigt sind, kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres einseitig freistellen. Zulässig ist dies regelmäßig nur bei einem triftigen Grund, etwa nach Ausspruch einer Kündigung, oder aufgrund einer vertraglichen bzw. einvernehmlichen Regelung.

Bezahlte und unbezahlte Freistellung

Eine Freistellung muss grundsätzlich unter Fortzahlung der Bezüge erfolgen. Eine unbezahlte Freistellung kommt nur in Ausnahmefällen und regelmäßig nur einvernehmlich in Betracht.

Widerruflichkeit und Anrechnung von Urlaub

Ob eine Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt, hat erhebliche praktische Bedeutung – etwa für die Anrechnung von Resturlaub und Überstunden. Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann offener Urlaub regelmäßig angerechnet werden, bei einer widerruflichen in der Regel nicht ohne Weiteres.

Freistellung und Dienstwagen

Auch die Frage, ob ein Dienstwagen während der Freistellung weiter privat genutzt werden darf, hängt von der vertraglichen Regelung und der Art der Freistellung ab.

Warum anwaltliche Beratung sinnvoll ist

Ob eine Freistellung wirksam und welche Ansprüche damit verbunden sind, hängt stark von der konkreten Formulierung ab. ATM Arbeitsrecht aus Bochum berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Widerruflichkeit, Vergütung, Urlaubsanrechnung und Dienstwagenfragen im Zusammenhang mit einer Freistellung.

Häufig gestellte Fragen

Darf mein Arbeitgeber mich einfach freistellen?

Nur bei einem triftigen Grund, etwa nach einer Kündigung, oder aufgrund einer vertraglichen bzw. einvernehmlichen Regelung.

Wird mein Gehalt während der Freistellung weitergezahlt?

Ja, eine Freistellung erfolgt grundsätzlich unter Fortzahlung der Bezüge.

Wird mein Resturlaub bei Freistellung automatisch angerechnet?

Nur bei einer unwiderruflichen Freistellung kann Resturlaub regelmäßig angerechnet werden – bei einer widerruflichen in der Regel nicht.

Was bedeutet unwiderrufliche Freistellung?

Der Arbeitgeber kann Sie während dieser Zeit nicht mehr zur Arbeit zurückrufen. Das hat Auswirkungen auf Urlaub und Überstunden.

Darf ich während der Freistellung woanders arbeiten?

Das hängt von der vertraglichen Regelung und einem eventuell bestehenden Wettbewerbsverbot ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Vertrauen durch starke Partnerschaften

Als Mitglied bei etablierten Organisationen wie dem
Bundesverband Mittelständische Wirtschaft
 steht ATM Arbeitsrecht für Transparenz, Vertrauen und unternehmerische Verantwortung.

Mitgliedslogo Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW)

Sie suchen eine
professionelle Rechtsberatung?

Dann vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht Atmaca.

0234 / 52009541
Icon von Google
Google Bewertung
5,0
Stern IconStern IconStern IconStern IconStern Icon
80+ Bewertungen
Logo von fachanwalt.de
Fachanwalt.de Bewertung
5,0
Stern IconStern IconStern IconStern IconStern Icon
190+ Bewertungen