Wann eine Freistellung zulässig ist
Da Arbeitnehmer nicht nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, sondern grundsätzlich auch zur Beschäftigung berechtigt sind, kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres einseitig freistellen. Zulässig ist dies regelmäßig nur bei einem triftigen Grund, etwa nach Ausspruch einer Kündigung, oder aufgrund einer vertraglichen bzw. einvernehmlichen Regelung.
Bezahlte und unbezahlte Freistellung
Eine Freistellung muss grundsätzlich unter Fortzahlung der Bezüge erfolgen. Eine unbezahlte Freistellung kommt nur in Ausnahmefällen und regelmäßig nur einvernehmlich in Betracht.
Widerruflichkeit und Anrechnung von Urlaub
Ob eine Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgt, hat erhebliche praktische Bedeutung – etwa für die Anrechnung von Resturlaub und Überstunden. Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann offener Urlaub regelmäßig angerechnet werden, bei einer widerruflichen in der Regel nicht ohne Weiteres.
Freistellung und Dienstwagen
Auch die Frage, ob ein Dienstwagen während der Freistellung weiter privat genutzt werden darf, hängt von der vertraglichen Regelung und der Art der Freistellung ab.
Warum anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Ob eine Freistellung wirksam und welche Ansprüche damit verbunden sind, hängt stark von der konkreten Formulierung ab. ATM Arbeitsrecht aus Bochum berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Widerruflichkeit, Vergütung, Urlaubsanrechnung und Dienstwagenfragen im Zusammenhang mit einer Freistellung.