Freistellung vom Arbeitsverhältnis

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Da der Arbeitnehmer nicht nur eine Pflicht zur Arbeitsleistung, sondern auch einen Anspruch auf Erbringung seiner Arbeitsleistung hat, kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine einseitige Freistellung aussprechen. Es sei denn, er hat dafür triftige Gründe, wie regelmäßig nach Ausspruch einer Kündigung. Allerdings müssen selbst dann weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere muss die Freistellung grundsätzlich unter Fortzahlung der Bezüge ausgesprochen werden. Fragen wie (Un-)Widerruflichkeit der Freistellung, vertragliche Vereinbarung einer Freistellung, Anrechnung von Urlaub/Überstunden, Sabbatical, Firmenwagen, etc. sind in diesem Zusammenhang an der Tagesordnung.

Ein Bild von einer Justitia Metallfigur vor einem grau-grünen Hintergrund plaziert als Sinnbild für Gerechtigkeit im Arbeitsrecht
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