Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entfällt die Pflicht zur Arbeitsleistung. Gleichzeitig besteht wegen derselben Krankheit grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG). Wird der Arbeitnehmer während dieser Zeit wegen einer anderen, neuen Erkrankung erneut arbeitsunfähig, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein neuer Anspruch entstehen.
Anzeige- und Nachweispflichten
Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen und in der Regel ab dem dritten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen – manche Arbeitsverträge sehen eine frühere Vorlagepflicht vor. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, drohen Abmahnung oder in wiederholten Fällen sogar eine Kündigung.
Kündigung wegen Krankheit
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam: Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, die betrieblichen Interessen müssen erheblich beeinträchtigt sein, und eine Interessenabwägung muss zulasten des Arbeitnehmers ausfallen. Häufig scheitern solche Kündigungen bereits an der fehlenden negativen Prognose oder an einem nicht durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).
Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
Auch während einer Erkrankung entsteht der gesetzliche Urlaubsanspruch weiter. Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet, sofern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Bei langfristiger Erkrankung sind zudem die Verfallfristen des Urlaubsanspruchs zu beachten.
Warum anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Ob eine Kündigung wegen Krankheit wirksam ist, hängt von vielen Einzelfaktoren ab – von der Prognose über das BEM bis zur Interessenabwägung. ATM Arbeitsrecht aus Bochum prüft für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ob eine Kündigung Bestand hat, welche Fristen laufen und wie mit Entgeltfortzahlung, Urlaub und Anzeigepflichten korrekt umzugehen ist.