Fristlose Kündigung von Fußballprofi El Ghazi durch FSV Mainz 05 rechtswidrig
Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 12.07.2024
Das Arbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass die fristlose Kündigung des beim FSV Mainz 05 unter Vertrag stehenden Profis El Ghazi rechtswidrig war.
El Ghazi hatte zuvor im Zusammenhang mit dem Hamas-Terror in Israel im Oktober 2023 gepostet: " Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein!". Dieser Post konnte die Kündigung aber ohnehin nicht mehr rechtfertigen, da im Falle von außerordentlichen, fristlosen Kündigungen gemäß § 626 Absatz 2 BGB die Kündigung binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden muss - diese Frist war abgelaufen.
Später hatte El Ghazi jedoch auch gepostet, dass er zu seinem ursprünglichen Post stehen würde und diesen nicht zurücknehme - allerdings sah das Arbeitsgericht Mainz dies nicht als ausreichend an, um die außerordentliche, fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Eine solche ist gemäß § 626 Absatz 1 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis um Ablauf einer Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses (befristeter Arbeitsvertrag) für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Allerdings erkannte das Gericht diese Unzumutbarkeit hier aufgrund des Verhaltens von El Ghazi nicht, sondern sah seinen zweiten Post von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Der FSV Mainz 05 kann gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung einlegen.
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