Arbeitgeber sollten vor Ausspruch einer Kündigung wegen Beleidigung oder tätlichen Angriffs auf Vorgesetzte immer auch das Erfordernis einer Abmahnung prüfen.
LAG Hamm, Vergleich vom 29.01.2026 – 5 SLa 681/25; LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2025 – 8 SLa 1003/24
In einem Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ging es um die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung von Vorgesetzten.
ATM Arbeitsrecht Bochum vertrat das beklagte Unternehmen. Der Mitarbeiter wurde fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt, nachdem er gleich 3 seiner Vorgesetzten in einem Personalgespräch als „Lügner“ bezeichnet hatte.
Diese hatten ihm eine Abmahnung übergeben wollen wegen eines vorherigen Vorfalls – ihm wurde vorgeworfen, einen Kunden der Beklagten grob beleidigt und bedroht zu haben, was dieser bestritt.
„Lügner“ als Schmähkritik grundsätzlich geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Hamm obsiegte der Kläger, da das Gericht der Auffassung war, dass die Bezeichnung „Lügner“, wenn sie denn so gefallen sei, im vorliegenden Fall schon kein Kündigungsgrund an sich darstellte, sondern von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei. Es berücksichtigte hier auch die Umstände des Konfliktgesprächs und zudem, dass der Kläger kein deutscher Muttersprachler sei. Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht kam es schließlich zum Vergleich. Zuvor hatte die Kammer deutlich gemacht, dass die Bezeichnung der Vorgesetzten als Lügner sehr wohl „an sich“ geeignet sei, einen wichtigen Kündigungsgrund darzustellen. Sie enthalte über die Tatsachenbehauptung hinaus, eine Schmähung der entsprechend bezeichneten Person. Allerdings sei die Kündigung dennoch unwirksam, da es an einer vorherigen Abmahnung fehlte, denn die Pflichtverletzung wiege nicht so schwer, dass der Kläger unmittelbar mit einer fristlosen Kündigung habe rechnen müssen. Dabei sei insbesondere der Kontext (Kritik-Gespräch) zu berücksichtigen.
Praxistipp für Arbeitgeber: Kündigung nach Beleidigungen im Zweifel nur nach vorheriger Abmahnung – anders bei gravierendem tätlichen Angriff
Das Verfahren macht deutlich, dass auch bei groben Beleidigungen von Vorgesetzten durch Arbeitnehmer nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass eine (fristlose oder fristgemäße) Kündigung ohne vorherige Abmahnung als milderes Mittel rechtmäßig ist – insbesondere, wenn die Beleidigung im Kontext mit einem Kritikgespräch fällt und der Kläger kein Muttersprachler ist.
Anders kann es dagegen bei Kündigungen aufgrund eines (groben) tätlichen Angriffs auf Vorgesetzte sein. Hier hat das LAG Hamm am 12.09.2025 entschieden, dass eine gegenüber einem Vorgesetzten am Arbeitsplatz verübte Tätlichkeit grundsätzlich geeignet ist, einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.
Jedenfalls bei einem nach Art und Intensität gravierenden Eingriff in die körperliche Integrität muss sich der Arbeitgeber auch im Erst- oder Einzelfall regelmäßig nicht auf mildere Mittel verweisen lassen.