Bei passgenauer zeitlicher Koinzidenz von AU-Bescheinigung und Kündigungsfrist besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, den grundsätzlich hohen Beweiswert einer ärztlichen AU-Bescheinigung anzuzweifeln. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat diese Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts in einem aktuellen Urteil erneut bestätigt.
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2025 – 7 Sa 33/25
Ein arbeitsrechtlicher Klassiker ist folgende Situation: Das Arbeitsverhältnis wird durch den Arbeitgeber (oder auch den Arbeitnehmer) fristgerecht gekündigt. Kurz darauf meldet sich der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig, oftmals bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber wäre grundsätzlich für den Zeitraum von bis zu 6 Wochen verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten – allerdings glaubt er nicht an eine wirkliche Erkrankung des Arbeitnehmers und verweigert fortan wegen vermeintlichen unentschuldigten Fehlens die Zahlung.
Grundsatz: AU-Bescheinigung mit hohem Beweiswert
Der Arbeitnehmer klagt daher seine Gehaltsforderung bzw. seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ein. Er beruft sich darauf, dass er entschuldigt gefehlt habe, was ja immerhin ärztlich bestätigt worden sei. Tatsächlich hat die AU-Bescheinigung als gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes und insoweit wichtigstes Beweismittel – nach wie vor – einen hohen Beweiswert dafür, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Allerdings hat sich in den letzten Jahren eine arbeitgeberfreundlichere Rechtsprechung entwickelt, gemäß derer bei gewissen Fallgestaltungen Zweifel am Vorliegen einer AU trotz ausgestellter Bescheinigung erlaubt sind. So kann sich eine Erschütterung des Beweiswertes dabei aus der Bescheinigung selbst ergeben oder aber auf tatsächlichen Umständen ihres Zustandekommens beruhen.
Arbeitnehmer muss bei begründeten Zweifeln konkret werden
Gelingt es dem Arbeitgeber, entsprechende Indizien vorzutragen, die auf eine Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hindeuten, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Dies läuft darauf hinaus, dass der Arbeitnehmer den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden muss und der Arzt dann – auch vor Gericht –aussagen muss. Der Arzt hat sich dann konkret zu äußern über Anamnese, Symptome, Behandlungsmaßnahmen und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Auch die (erstmalige) Dauer des bescheinigten AU-Zeitraums und die Qualifikation des behandelnden Arztes können dann Thema sein.
Arbeitnehmerin gab an, an einer Depression zu leiden
Über einen solchen Fall hatte nunmehr das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu entscheiden. Hier war die Klägerin, welche angab, an einer mittelgradigen depressiven Episode zu leiden, exakt bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben – darüber hinaus trat sie am Folgetag auch noch ihre neue Stelle an. Der Arbeitgeber zweifelte die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Im Verfahren konnten die Angaben der Klägerin zu Ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch konkrete Tatsachen zu Symptomen, Behandlungsmaßnahmen oder Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit substantiiert werden. Ihre Klage auf Zahlung wurde daher abgewiesen.
Die Leitsätze des Landesarbeitsgerichts:
1. Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitnehmers ausgestellt worden sind, kann erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Solche Zweifel können bestehen, wenn eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken.
2. Für die Annahme einer zeitlichen Koinzidenz kommt es nicht auf eine zeitgleiche Übergabe von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit an. Es genügt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau mit dem Ablauf der Kündigungsfrist endet.
Fazit
Die vor geraumer Zeit geänderte höchstrichterliche, und nun erneut bestätigte, Rechtsprechung ist nicht nur arbeitgeberfreundlicher, sondern auch fairer. Denn die Krankschreibung im unmittelbaren Anschluss an eine Kündigung gehörte ja fast schon zum Standardrepertoire für Arbeitnehmer, um bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr
arbeiten gehen zu müssen. Zudem kann der Arbeitgeber während der AU keinen restlichen Urlaub verrechnen und muss im Anschluss Urlaubsabgeltung zahlen. Nach wie vor ist der Beweiswert einer AU-Bescheinigung hoch, aber im Zweifel müssen Arbeitnehmer nun konkreter werden. Sollte wirklich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben, wird der behandelnde Arzt in der Lage sein, dies auch entsprechend zu bestätigen.