Kündigung und Kündigungsschutzklage

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Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und mithin das sofortige Ende (fristlose bzw. außerordentliche Kündigung) oder in Aussicht gestellte Ende (fristgerechte bzw. ordentliche Kündigung) der Beschäftigung bedeutet in der Regel einen herben Einschnitt in die individuelle Lebensplanung. Daher ist es von größter Bedeutung zu wissen, worauf nun zu achten ist, welche Rechte Ihnen nach Erhalt der Kündigung zustehen und wie diese durchzusetzen sind. Dies ist nicht nur für die Frage entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde, sondern insbesondere für die Frage, ob Sie im Vergleichsfall eine Abfindung beanspruchen können und wie hoch diese sein kann.

Ein Bild von einer Justitia Metallfigur vor einem grau-grünen Hintergrund plaziert als Sinnbild für Gerechtigkeit im Arbeitsrecht
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Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist, bei der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung sofort. Eine außerordentliche Kündigung erfordert einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist unzumutbar macht.

Die drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage

Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung unabhängig von ihrer Wirksamkeit als rechtswirksam.

Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung

Kündigungen können unter anderem unwirksam sein wegen fehlender sozialer Rechtfertigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, formaler Fehler, unterbliebener Anhörung des Betriebsrats oder eines Verstoßes gegen Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.

Abfindung im Kündigungsschutzverfahren

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht in der Regel nicht. In der Praxis enden viele Kündigungsschutzverfahren jedoch mit einem gerichtlichen Vergleich, bei dem eine Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird.

Warum anwaltliche Beratung sinnvoll ist

Angesichts der kurzen Klagefrist zählt nach Erhalt einer Kündigung jeder Tag. ATM Arbeitsrecht aus Bochum prüft die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, vertritt Sie vor dem Arbeitsgericht Bochum und verhandelt für Sie eine angemessene Abfindung.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Zeit habe ich, um gegen eine Kündigung vorzugehen?

Sie müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, sonst gilt die Kündigung als wirksam.

Bekomme ich automatisch eine Abfindung, wenn ich klage?

Nein, ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Viele Verfahren enden aber mit einem Vergleich, der eine Abfindung vorsieht.

Wann ist eine fristlose Kündigung wirksam?

Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Fristablauf unzumutbar macht.

Was passiert, wenn ich die drei-Wochen-Frist verpasse?

Die Kündigung gilt dann unabhängig von ihrer eigentlichen Wirksamkeit als rechtswirksam. Nur in Ausnahmefällen ist eine nachträgliche Klagezulassung möglich.

Muss der Betriebsrat vor einer Kündigung angehört werden?

Ja, sofern ein Betriebsrat besteht. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung kann die Kündigung unwirksam machen.

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