Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Bei der ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist, bei der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung sofort. Eine außerordentliche Kündigung erfordert einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Frist unzumutbar macht.
Die drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage
Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung unabhängig von ihrer Wirksamkeit als rechtswirksam.
Gründe für die Unwirksamkeit einer Kündigung
Kündigungen können unter anderem unwirksam sein wegen fehlender sozialer Rechtfertigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, formaler Fehler, unterbliebener Anhörung des Betriebsrats oder eines Verstoßes gegen Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.
Abfindung im Kündigungsschutzverfahren
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht in der Regel nicht. In der Praxis enden viele Kündigungsschutzverfahren jedoch mit einem gerichtlichen Vergleich, bei dem eine Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird.
Warum anwaltliche Beratung sinnvoll ist
Angesichts der kurzen Klagefrist zählt nach Erhalt einer Kündigung jeder Tag. ATM Arbeitsrecht aus Bochum prüft die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, vertritt Sie vor dem Arbeitsgericht Bochum und verhandelt für Sie eine angemessene Abfindung.