Wenn Sie auf "Akzeptieren" klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu. Um die Navigation auf der Website zu verbessern, die Nutzung der Website zu analysieren und unsere Marketingaktivitäten zu unterstützen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.
AblehnenAkzeptieren

Einstellungen

BAG: Unterschiedliche Zuschläge bei regelmäßiger und Nachtarbeit

Bundesarbeitsgericht: Unterschiedlich hohe Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit möglich

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2023 – 10 AZR 332/20 –

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass unregelmäßige Nachtarbeit grundsätzlich höher vergütet werden darf als regelmäßige Nachtarbeit.

Damit endete ein Rechtsstreit zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber, einem Unternehmen aus der Getränkeindustrie, um die Frage, ob eine auf das Arbeitsverhältnis anwendbare tarifliche Regelung, welche unterschiedlich hohe Nachtzuschläge für Mitarbeiter vorsah, die entweder regelmäßig oder unregelmäßig Nachtarbeit verrichteten, rechtswirksam ist.

Die Klägerin verrichtete im Rahmen eines Wechselschichtmodells regelmäßig Nachtarbeit und erhielt jeweils einen Nachtzuschlag in Höhe von 20%. Sie verlangte vom Arbeitgeber die Differenz zum Nachtzuschlag von 50%, welchen der Tarifvertrag für Mitarbeiter vorsah, welche unregelmäßig Nachtarbeit verrichteten. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass durch die unterschiedliche Bezahlung der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz verletzt sei, da die Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund erfolgt sei - denn schließlich verfolge die Regelung von Nachtzuschlägen einzig und allein das Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und vor diesem Hintergrund sei ein unterschiedlich hoher Zuschlag nicht zu rechtfertigen.

Dies sah das Bundesarbeitsgericht im konkreten Fall jedoch anders: Zwar sei die unterschiedliche Bezahlung von Nachtzuschlägen für regelmäßig bzw. unregelmäßig Nachtarbeit verrichtende Mitarbeiter eine Ungleichbehandlung von vergleichbaren Personen gemäß Art 3 Absatz 1 Grundgesetz. Allerdings sei diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Denn die in Art. 9 Absatz 3 Grundgesetz garantierte Tarifautonomie erlaube es, dass Tarifvertragsparteien mit einem Nachtarbeitszuschlag neben dem Schutz der Gesundheit weitere Zwecke verfolgen. Und die hier zugrundeliegende tarifvertragliche Regelung verfolgte eben auch den Zweck, dass die Belastungen für die Mitarbeiter, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, wegen der schlechteren Planbarkeit dieser Art der Arbeitseinsätze ausgeglichen werden. Das Bundesarbeitsgericht führte weiter aus, dass es zudem im Ermessen der Tarifvertragsparteien liege, wie sie den Aspekt der schlechteren Planbarkeit für die Mitarbeiter, die unregelmäßige Nachtarbeit leisten, finanziell bewerten und ausgleichen, so dass auch keine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die Höhe der Differenz der Zuschläge erfolge.

Abschließend sei noch erwähnt, dass das Bundesarbeitsgericht vor seiner Entscheidung ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der EU (EuGH) gerichtet hatte. Dieser entschied jedoch, dass die Regelung von Nachtarbeitszuschlägen in Tarifverträgen keine Durchführung von Unionsrecht ist.

Bild: Lena Balk/Unsplash.com

Andere Artikel

Urlaub Arbeitsunfähigkeit Mitwirkung Arbeitgeber
October 14, 2024
Urlaub: Arbeitgeber müssen rechtzeitig auf Verfall hinweisen
MEHR ERFAHREN
Kündigung Arbeitsverhältnis El Ghazi Mainz 05
July 15, 2024
El Ghazi – Kündigung durch FSV Mainz 05 rechtswidrig
MEHR ERFAHREN
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Kündigung Beweiswert
July 8, 2024
Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Beweiswert der AU-Bescheinigung
MEHR ERFAHREN