Wenn Sie auf "Akzeptieren" klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu. Um die Navigation auf der Website zu verbessern, die Nutzung der Website zu analysieren und unsere Marketingaktivitäten zu unterstützen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.
AblehnenAkzeptieren

Einstellungen

Impfpflicht „gegen Corona“ im Arbeitsverhältnis?

Derzeit besteht (noch) keine gesetzliche Verpflichtung, sich „gegen Corona“ impfen zu lassen. Zu beachten ist allerdings § 20 Absatz 6 Infektionsschutzgesetz: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.“

 

Auch die "Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" enthält keine Impfpflicht sondern legt fest, wer in welcher Reihenfolge einen Anspruch auf eine Impfung hat.

 

Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Impfpflicht dürfte derzeit ebenfalls unwirksam sein, denn eine solche, in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufende Regelung, würde wohl gegen das grundrechtlich geschützte Recht des Arbeitnehmers auf körperliche Unversehrtheit verstoßen.

 

Auch im Wege seines Direktionsrechts wird ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter derzeit ebenfalls kaum zur Impfung „gegen Corona“ zwingen können, da die Impfung bzw. Nicht-Impfung an sich kein dienstliches Verhalten ist.

 

Diese Grundsätze dürften derzeit auch in Unternehmen wie Krankenhäusern, Altenheimen, etc. gelten. Allerdings dürfte hier das Interesse des Arbeitgebers an „gesunden“, „geimpften“ oder auch „immunen“ Mitarbeitern besonders groß sein, so dass dieses Thema insbesondere in diesen Unternehmen schon bei der Einstellung, beim alltäglichen Arbeitsalltag, beim Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder hygienisch hochsensiblen Bereichen oder auch bei der Incentivierung eine immer größere Bedeutung haben wird. Nicht zuletzt ist sogar an eine Kündigung aus personenbedingten Gründen wegen Wegfalls der Eignung zu denken, wenn aufgrund fehlender oder weggefallener persönlicher Eigenschaften eine vertragsgerechte Beschäftigung nicht mehr möglich ist.

 

Sollte es tatsächlich zu einer gesetzlichen Impflicht „gegen Corona“ kommen, kann der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer der Aufforderung zur Impfung nicht nachkommt. grundsätzlich sogar zum Ausspruch von Abmahnungen und im Wiederholungsfall zu entsprechenden Kündigungen berechtigt sein.

 

(Stand: 29.12.2020)

Andere Artikel

Urlaub Arbeitsunfähigkeit Mitwirkung Arbeitgeber
October 14, 2024
Urlaub: Arbeitgeber müssen rechtzeitig auf Verfall hinweisen
MEHR ERFAHREN
Kündigung Arbeitsverhältnis El Ghazi Mainz 05
July 15, 2024
El Ghazi – Kündigung durch FSV Mainz 05 rechtswidrig
MEHR ERFAHREN
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Kündigung Beweiswert
July 8, 2024
Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Beweiswert der AU-Bescheinigung
MEHR ERFAHREN