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Kurzarbeit - Verlängerung der pandemiebedingten Sonderregelungen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 09.02.2022

Das Kabinett hat am 09.02.2022 eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen.    

Mit der Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.06.2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 1. März in Kraft treten.    

Zusätzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30.06.2022 fortgeführt:    

- die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,    

- die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit ab dem vierten und siebten Monat und    

- der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit, d.h. die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.    

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.03.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

Quelle: Juris/Pressemitteilung des BMAS Nr. 4/2022 v. 09.02.2022

Bild: Lena Balk/unsplash.com

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